SV Empor Erfurt e.V.
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Regelungen zur Bespiellbarkeit des Platzes

Werner Rathmair, 24.01.2014

Regelungen zur Bespiellbarkeit des Platzes

In den Wintermonaten - und wie das letzte Jahr gezeigt hatte - auch darüber hinaus ist Fußball spielen im Freien unter Wettkampfbedingungen manchmal witterungsbedingt einfach nicht durchfürbar. Die gastgebenden Vereine sind hier zu großer Sorgfalt aufgerufen und rechtzeitig auf die (Wetter-)Lage zu reagieren, um mögliche Kosten und Unmut gering zu halten. Deshalb aktuell nochmal den Wortlaut der Regeln des KFA:

 

Entscheidung über die Bespielbarkeit der Plätze (TRL KFA Punkt 23 Seite 25)

1. Grundsätzliches a. Aus ökonomischen Gründen sind die gastgebenden Vereine verpflichtet, sich rechtzeitig von der Beschaffenheit ihrer Plätze zu überzeugen und geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Bespielbarkeit der Plätze zu gewährleisten. b. Ist der gemeldete Platz offensichtlich unbespielbar bzw. vermutlich nicht bespielbar, sind vorhandene Ausweichmöglichkeiten (Laut SpO des TFV § 8 Ziffer 5) unbedingt zu nutzen. c. Wird ein Kunstrasenplatz als Ausweichplatz wegen Nichtbespielbarkeit des gemeldeten Hauptplatzes genutzt, ist die Gastmannschaft und der Schiedsrichter (u.a. Schuhwerk) sowie der Staffelleiter (für die Einstellung ins DFB-Net) rechtzeitig vom gastgebenden Verein zu informieren. d. Festlegen eines Ausweichplatzes durch den angesetzten Schiedsrichter sowie zuständigen Staffelleiter ist nicht statthaft

2. Entscheidung über die Bespielbarkeit der Plätze 1. Entscheidungsfindung bis zum Vortage des Spieles a. Die Entscheidung über die Spielabsage kann frühestens am Vortage des Spieles oder am Spieltag selbst getroffen werden. b. Im Bedarfsfall sind vom gastgebenden Verein die zur Abnahme berechtigten Personen (wie KFA - Mitglieder und Staffelleiter) zum Spielort zu rufen, um über einzuleitende Schritte zu beraten bzw. über einen Spielausfall zu entscheiden. c. Spielfelder, die durch den Rechtsträger nachweisbar gesperrt sind, finden Anerkennung. Eine genaue Prüfung der Platzanlage ist Voraussetzung. 2. Entscheidung am Spieltage a. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes kann im Grundsatz – Laut SpO des TFV § 8 – nur vom angesetzten Schiedsrichter getroffen werden. b. Die Schiedsrichteransetzungen sind aus dem DFB-Net (Fußball.de) zu entnehmen bzw. vom Schiedsrichteransetzer zu erfahren. c. Der Schiedsrichter konsultiert sich vor seiner Entscheidung nach Möglichkeit mit Verantwortlichen des gastgebenden Vereins bzw. des Rechtsträgers. Anliegen dieser Regelung ist, möglichst umfassend über die Bespielbarkeit der Plätze zu beraten und dem Schiedsrichter die endgültige Entscheidung zu erleichtern. Rechtzeitige Kontaktaufnahme vom gastgebenden Verein zum Schiedsrichter und Gastverein ist notwendig. d. Ist aus zeitlichen und ökonomischen Gründen die Anreise des angesetzten Schiedsrichters zur Besichtigung des Platzes nicht möglich, kann ein anderer neutraler Schiedsrichter der höheren Kategorie zur Entscheidung herangezogen werden. Die Befugnisse zur Entscheidung ist auch einem KFA – Mitglied bzw. Staffelleiters des Spielausschusses zu übertragen. e. macht sich eine Anreise der Platzbeauftragten erforderlich, so sind diesem die Fahrtkosten plus 6,00 Euro zu erstatten (vgl. TFV- Finanzordnung). Um faire Entscheidungen zu garantieren, sollte bei Entscheidungsfindungen immer ein neutraler bzw. Personenkreis wie unter 2. anwesend sein.

3. Mitteilungen Kann ein Spiel trotz aller Bemühungen nicht ausgetragen werden, sind unmittelbar nach der getroffenen Entscheidung, der Staffelleiter und Gastverein über die Spielabsage zu informieren. Der Schiedsrichter oder vom Platzbeauftragten, der die Entscheidung getroffen hat, ist für die Information des zuständigen Staffelleiters und beteiligte Vereine verantwortlich. Der gastgebende Verein meldet den Spielausfall an das DFBnet. Bei den o.g. Entscheidungen sind die Prinzipien einer ehrlichen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit sowie die Regeln der sportlichen Fairness zu waren.

http://www.kfa-erfurt-sömmerda.de/spielbetrieb/nachrichten/221-bespielbarkeit-der-plaetze


Quelle:KFA Ef/Söm